Unsere Werte
Miteinander
Wir sehen uns als Businessnetzwerk für Frauen, die voneinander lernen und dabei auf ein freudvolles Miteinander achten. Wir begegnen uns dabei respektvoll, fair und ehrlich.
Nachhaltigkeit
Wir richten unsere Aktivitäten und unser Handeln nachhaltig aus und nehmen unsere Verantwortung auf den drei Säulen der Ökonomie, der Ökologie und der Gesellschaft wahr. Einen besonderen Schwerpunkt legen wir auf Förderung von Frauen in ihrem wirtschaftlichen Handeln.
Themenimpulse
Unsere Themenimpulse aus der Wirtschaft sind für Frauen wertvoll und fortschrittlich. Zudem ermutigen wir Frauen in variantenreichen Veranstaltungen, sich zukunftsorientiert zu entwickeln.
Das Vorstandsteam
Monika Herbstrith-Lappe
Vorständin
Renate Androsch-Holzer
Vorständin
Isabella Farkasch
Vorstandsvorsitzende
Susanne Formanek
Vorständin
Luana Köttler
Vorständin
Doris Minich
Vorständin
Unsere Statuten
VEREINSSTATUTEN Frau im Fokus
beschlossen in der Generalversammlung am 28.11.2023
- § 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Frau im Fokus“ und hat seinen Sitz in Wien. Im gesamten Bundesgebiet können Orts-, Bezirks- und Landesgruppen errichtet werden (Zweig-Zweckverbände). Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Mitglieder können alle Frauen sein, die unternehmerisch denken und handeln. Ihnen kommt der Vereinszweck unmittelbar und ausschließlich zugute.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- die Bereitstellung eines Rahmens zur Förderung von wirtschaftlich tätigen Frauen, um ihre strukturelle Benachteiligung in Wirtschaft und Gesellschaft auszugleichen sowie
- die wissenschaftliche Aufarbeitung und Erforschung von Fakten und Bedürfnissen, die insbesondere Frauen in ihrem beruflichen und persönlichen Alltag betreffen und dazu geeignet sind, diesen zu verbessern.
- § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanzielle Mittel erreicht werden:
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
- a) Veranstaltungsformate für unternehmerisch agierende Frauen zur Vernetzung mit Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik und Kultur.
- b) Die Durchführung von Bildungsreisen für die Zielgruppe.
- c) Die Wissensweitergabe innerhalb unternehmerisch agierender Frauen mit geeigneten Veranstaltungsformaten.
- d) Die Durchführung von Mentoringprogrammen.
- e) Einrichtung und Betreibung einer Website für die laufende Kommunikation sowie aller geeigneten Formen der Medienarbeit.
- f) Die Durchführung und/oder Beauftragung von Studien.
- g) Persönliches Engagement der Mitglieder, insbesondere auch der Vorständinnen, zur gezielten Vernetzung untereinander.
h) Bereitstellung von Plattformen auf Website, social media-Kanälen und in regelmäßigen Newslettern.
i) Das Eingehen von Kooperationen mit anderen Netzwerken oder Unternehmen im Rahmen und zur Förderung des Vereinszweckes.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- a) Mitgliedsbeiträge
- b) Subventionen und Förderungen
- c) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
- d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- e) Sponsorgelder
- f) Werbeeinnahmen
- g) Vermögensverwaltung (zB. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung)
§ 4 Mitgliedschaft
I. Die Mitglieder des Vereines sind:
1. ordentliche,
2. fördernde und
3. Ehrenmitglieder
II. Es steht jeder Person offen, sich auf eigene Anmeldung als Ordentliches Mitglied anzutragen: unter Berufung auf ein Mitglied, auf Vorschlag eines Mitgliedes oder auf Einladung des Vereines können auch juristische Personen wie Firmen, wirtschaftliche Organisationen und Institute Mitglieder werden. Natürliche Personen, die gemäß des Vereinszweckes wirtschaftlich tätige Frauen sind, sind die Hauptzielgruppe für die Mitgliedschaft.
III. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Dieser ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die schriftliche Bestätigung des Vorstandes und die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages auf das Vereinskonto ist Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft.
Die Aufnahme der fördernden Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.IV. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands auf bestimmte Zeit aus dem Kreise jener Personen, welche sich um die Anliegen von Frauen in der Wirtschaft oder um den Verein selbst in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben, aufgenommen.
- § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
I. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei und ist schriftlich anzuzeigen, doch bleibt das austretende ordentliche Mitglied verpflichtet, für das laufende Kalenderjahr den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
II. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei Nichteinzahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrags über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr.
III. Der Ausschluss eines Mitglieds aus anderen Gründen kann vom Vorstand nur dann beschlossen werden, wenn 3/4 der Anwesenden sich in einer mit Angabe der Tagesordnung einberufenen Sitzung hierfür aussprechen.§ 6 Rechte der Mitglieder
I. Jedes ordentliche Mitglied des Vereines hat
1. das Recht, den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen beizuwohnen, in denselben unter Beobachtung der Geschäftsordnung Anträge zu stellen und an den Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen;
2. das aktive und, sofern es sich um physische Personen handelt, das passive Wahlrecht bei allen Wahlen. Juristische Personen üben durch Delegierte, die sich mit einer schriftlichen, firmenmäßig gezeichneten Vollmacht ausweisen, das aktive Wahlrecht aus.
3. das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen (etwaige Unkostenbeiträge werden in der jeweiligen Veranstaltungsankündigung angegeben);
4. das Recht, nach Anmeldung beim Vorstand in die Jahresabschlüsse und Protokolle der Vereinsversammlungen Einsicht zu nehmen.
5. das Recht, neue Mitglieder zur Aufnahme vorzuschlagen.
6. das Recht auf den unentgeltlichen Bezug der vom Verein herausgegebenen Newsletter.
7. das Recht, Gäste in die Bestimmungen des Vereins einzuführen.
II. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.§ 7 Pflichten der Mitglieder
I. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
1. zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages,
2. zur Einhaltung der Satzungen und zur Förderung der Vereinszwecke,
3. zur ehrenamtlichen und gewissenhaften Erfüllung übernommener Aufgaben und Funktionen des Vereines.
II. Die Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung unter 1., die fördernden Mitglieder unter 3. ausgenommen.§ 8 Die Generalversammlung (Hauptversammlung i.S.d. VG 2002)
Die Generalversammlung wählt die Vereinsleitung.
1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder
2. Die Generalversammlung wird als ordentliche oder als außerordentliche Generalversammlung einberufen.
3. Die ordentliche Generalversammlung ist alle zwei Jahre durch die Vorsitzende einzuberufen. Alle relevanten Unterlagen zur Generalversammlung müssen bis spätestens zwei Wochen vor dieser allen Mitgliedern per Email zugeschickt werden.
4. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit aus wichtigen Veranlassungen einberufen werden. Sie sind einzuberufen:
a) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
b) auf Beschluss des Vorstandes,
c) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder.
5. Die Tagesordnung wird nach Abstimmung mit den Vorstandsmitgliedern von der Vorsitzende vorgelegt.
6. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder Beschlussfähigkeit ist gegeben bei Anwesenheit von mindesten 50 % der ordentlichen Mitglieder bzw. ¼ Stunde nach Eröffnung der Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder§ 9 Die Vereinsleitung (Leitungsorgan i.S.d. VG 2002)
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Die Vereinsleitung wird von der Generalversammlung gewählt. Alle Mitglieder der Vereinsleitung sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (Vorsitzende und Geschäftsführerin), max. 9 Personen – davon:
Vorsitzende
Geschäftsführerin (+Stellvertretung)
Schriftführerin (+Stellvertretung)
Kassiererin (+Stellvertretung) - Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereines mit den Befugnissen eines Bevollmächtigten nach § 1008 ABGB unter Berücksichtigung der Satzungen, der Stiftungsbriefe und Widmungsverfügungen.
- Der Vorstand beschließt über Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern, er schlägt die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor.
- Der Vorstand hat auf Antrag der Generalversammlung den Jahresrechnungsabschluss vorzulegen. Gegen nachträgliche Genehmigung durch die Generalversammlung kann der Vorstand den ev. Jahresvoranschlag überschreitende einmalige oder kleinere dauernde Ausgaben beschließen.
- Der Vorstand erlässt die zur Regelung und Abwicklung der inneren Angelegenheiten des Vereines notwendigen Geschäftsordnungen.
- Zur gültigen Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder und – soweit die Satzungen nichts anderes bestimmen – einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
- Die Vorstandsmitglieder sind für sämtliche Vereinstätigkeiten verantwortlich, die Aufgaben und Veranstaltungen werden in Abstimmung untereinander in den Vorstandssitzungen zugeteilt und auf der Webpage veröffentlicht.
- Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal. Diese sind für die Vorstandsmitglieder verpflichtend, eine berufliche Verhinderung ist rechtzeitig bekannt zu geben.
- § 10 Die Vorsitzende
Die Vorsitzende obliegt die Einberufung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Sie ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes, führt durch die Vorstandssitzungen und ernennt bei Verhinderung eine Vertreterin.§ 11 Die Geschäftsführerin
Der Geschäftsführerin obliegt die laufende Führung der Geschäfte des Vereins, sie hat gleichzeitig die Funktion der Kassiererin inne und ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. Sie ist berechtigt, dem Vereinszweck dienende Ausgaben bis zu je 500 Euro pro Fall zu tätigen, damit die laufende Vereinstätigkeit des Vereins gesichert ist. Beträge > 500 Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Der Geschäftsführung steht ein vom Vorstand genehmigtes, dem Budget angemessenes Honorar als Abgeltung für Officemanagement zu, sofern dafür nicht Personal vom Verein angestellt wird.
§ 12 Die Schriftführerin
Die Schriftführerin ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand und ist für die Protokollführung in der Generalversammlung und den Sitzungen
des Vorstandes gemeinsam mit ihrer Stellvertreterin verantwortlich.
- § 13 Die Rechnungsprüferinnen
Die Generalversammlung wählt über Vorschlag des Vorstandes zwei geeignete Persönlichkeiten als Rechnungsprüferinnen (nur eine, wenn diese geprüfte Steuerberaterin ist), denen die Aufgabe zukommt, den Jahresabschluss und die Gebarung des Zweckverbandes auf rechnerische Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen und darüber auf Antrag der Generalversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüferinnen sind keine Vorstandsmitglieder. - § 14 Vertretung des Vereines nach außen
Die Vorsitzende, die Geschäftsführerin oder ein Vorstandsmitglied vertreten den Verein nach außen.§ 15 Führung der Vereinsgeschäfte
Die Führung der Vereinsgeschäfte obliegt der Geschäftsführerin.§ 16 Budget
Über die Gebarung aller finanziellen Mittel, die Frau im Fokus zur Verfügung stehen, entscheidet ausschließlich der Vorstand von Frau im Fokus gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung und der Satzungen.§ 17 Wahlen und Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird über Vorschläge des Vorstandes in der Generalversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
Die Vorsitzende und die Geschäftsführerin werden alle 2 Jahre vom Vorstand gewählt, wobei die Vorsitzende zuvor bereits die Position der Geschäftsführung ausgeübt haben muss.
Sämtliche Funktionen können nur maximal über 2 Amtsperioden (=8 Jahre) ausgeübt werden, danach werden diese neu besetzt. Für den Fall,
dass keine geeigneten Kandidatinnen zur Verfügung stehen, können die Funktionen in Ausnahmefällen auf Beschluss der Generalversammlung weitergeführt werden.
- § 18 Vereinsvermögen
Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand und der Generalversammlung nach den Satzungen. - § 19 Auszeichnungen des Vereines
Auszeichnungen werden nach Diskussion und Beschlussfassung in der Generalversammlung verliehen.§ 20 Änderung der Satzungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der geschäftsordnungsmäßigen Frist vor der Abhaltung der Generalversammlung eingebracht und an die stimmberechtigten Mitglieder kommuniziert werden.§ 21 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur, weil von Amts wegen aufgetragen, oder freiwillig, in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden:
Die Generalversammlung, welche die freiwillige Auflösung oder nach dem
Auftrag eines übergeordneten Amtes die zwangsmäßige Auflösung beschlossen hat, entscheidet sofort nach Anhörung des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- § 22 Verpflichtung zur Veröffentlichung des Auflösungs-beschlusses & Vereinsvermögen
Die Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern über einen Newsletter zur Kenntnis gebracht werden. Das Vermögen des aufgelösten Vereines muss ausschließlich an zweckverwandte, gemeinnützige Vereine, Institute oder Stiftungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke i.S. §§ 34 BAO ff übertragen werden. Im Falle einer Änderung des Vereinszwecks darf das Vermögen des Vereins ausschließlich für begünstigte Zwecke i.S. §§ 34 ff verwendet werden. - § 23 Schiedsgericht (Streitschlichtungseinrichtung)
Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, aus dieser werden drei unbefangene Mitglieder zur Streitschlichtung gewählt. Das Schiedsgericht muss beiden Streitparteien Gehör schenken. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes muss einstimmig erfolgen.